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§ 68a RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter

§ 68a

Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.

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