Dienstweg
§ 64b.
(1) Der Richter hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beziehen, beim Präsidenten (Vorsteher) des Gerichtes, bei dem er tätig ist, einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
- 1. Rechtsmittel,
- 2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
- 3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(3) Im Disziplinar- und im Dienstgerichtsverfahren ist der Dienstweg nicht einzuhalten; ebenso nicht bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40251050
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)