vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 202 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt

§ 202

Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)