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§ 175 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Planstellen und Amtstitel

§ 175.

(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

Planstelle

Amtstitel

1.

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

2.

Staatsanwalt

Staatsanwalt

3.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Staatsanwalt

4.

Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Leitender Staatsanwalt

6.

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Oberstaatsanwalt

7.

Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Erster Oberstaatsanwalt

8.

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

9.

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

10.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Generalanwalt

11.

Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

   

(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 7 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:

  1. 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
  2. 2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  3. 3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  4. 4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.

(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.

(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249656

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