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§ 173 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

4. Teil

Sonderbestimmungen für Staatsanwälte Staatsanwälte

§ 173

Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.

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