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§ 170b RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter

§ 170b

Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.

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