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§ 161 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

VII. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren Vornahme der Zustellungen

§ 161

Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

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