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§ 1 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

1. TEIL

Dienstrecht

I. ABSCHNITT

Richterlicher Vorbereitungsdienst

Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Aufnahme in das Dienstverhältnis

§ 1

(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

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