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Artikel IX RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1979, zu BGBl. Nr. 305/1961)

Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den Dienstrang der Richter Bezug genommen wird, ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Ernennung als stimmführendes Mitglied des Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter tätig ist.

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