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§ 1 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

ABSCHNITT I.

Gemeinsame Bestimmungen. Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind

  1. 1. in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
  1. a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,
  2. b) nicht als Versicherungszeiten nach lit. a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;
  1. 2. in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche
  1. aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.

(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.

(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Schlagworte

Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094525

alte Dokumentnummer

N6196110912O

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