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§ 6 BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6.

(1) Der Ruhegenuss beträgt

  1. 1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
  1. a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
  1. 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
  1. a) Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,

    der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

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