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§ 18b BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 18b.

Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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