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Art. 4 § 7 FeiertRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1957

Artikel IV.

§ 7

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien betraut, denen die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 angeführten Vorschriften über die Sonntagsruhe obliegt.

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