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§ 55 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991 Die Novellierungsanordnung Art. I Z 26, BGBl. Nr. 687/1991 konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.

ABSCHNITT XIV.

Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen

§ 55.

(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

Die Novellierungsanordnung Art. I Z 26, BGBl. Nr. 687/1991 konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109885

alte Dokumentnummer

N6199444099J

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