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§ 37 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 37.

(1) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt auch

  1. 1. der Frau,
  2. 2. dem Mann,

(2) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt jedoch nicht, wenn

  1. 1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
  2. 2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067150

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