ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT IV.
Berufliche und soziale Maßnahmen
§ 21.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40035571
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