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§ 13 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 13.

(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:

  1. 1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.
  2. 2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.
  3. 3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.
  4. 4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.

(5) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Geldform

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019695

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