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§ 98 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Truppendienstzulage

§ 98.

(1) Militärpersonen gebührt,

  1. 1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
  2. 2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

  1. 1. 139,4 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,
  2. 2. 71,6 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh.

(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.

(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257803

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