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§ 173 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 173.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese ‑ sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird ‑ in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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