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§ 170 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

ABSCHNITT XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Teuerungszulagen

§ 170.

(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.

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