vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 156 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

§ 156.

(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

  1. 1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
  2. 2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
  3. 3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

    angehört, so ist auf sie § 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet

(2) § 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)