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§ 154 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Überleitung in den Militärischen Dienst

§ 154.

(1) Wird ein Beamter gemäß § 269 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:

  1. 1. aus der Verwendungsgruppe H 1:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

H 1

III

1

M BO 1
(mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

3

IV

5

4

6

5

7

6

8 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

7 (nächste Vorrückung in

und 9

einem Jahr)

V

3 (erstes Jahr)

7 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

8 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

9 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 7

zwei Jahren)

8

9

9

10

VI

2

9

3

10

4 bis 6

11 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

7

11

8

12

9

13

VII

1

11

2

12

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes bis viertes Jahr)

19 (erstes bis viertes Jahr)

9 (mit DAZ)

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Jahr)

13 (zweites Jahr)

1 (zweites Jahr)

14 (erstes Jahr)

2 (erstes Jahr)

14 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

15 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

7 (zweites Jahr)

19 (drittes Jahr)

8 (erstes Jahr)

19 (viertes Jahr)

8 (ab zweitem Jahr)

19 (mit DAZ)

 

 

 

M BO 1
(in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

Fixgehalt

  1. 2. aus der Verwendungsgruppe H 2:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

H 2

III

1

M BO 2

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 und 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Halbjahr)

19 (zweites Halbjahr)

1 (zweites Halbjahr)

19 (drittes Halbjahr)

1 (drittes Halbjahr)

19 (viertes Halbjahr)

1 (viertes Halbjahr)

19 (fünftes Halbjahr)

2 (erstes Halbjahr)

19 (sechstes Halbjahr)

2 (zweites Halbjahr)

19 (siebentes Halbjahr)

2 (drittes Halbjahr)

19 (achtes Halbjahr)

2 (viertes Halbjahr)

19 (mit DAZ)

3 bis 8

19 (mit DAZ)

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.

(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.

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