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§ 150 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

121,5

und

Leutnant

152,4

IV

Oberleutnant

183,1

 

Hauptmann

213,8

ab V

 

 

 

237,5

     

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40267028

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