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§ 146 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Überleitung in den Exekutivdienst

§ 146.

(1) Wird ein Beamter gemäß § 262 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 3 ergibt:

  1. 1. aus der Verwendungsgruppe W 1:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 1

III

1

E 1

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 und 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Halbjahr)

18 (viertes Halbjahr)

1 (zweites Halbjahr)

19 (erstes Halbjahr)

1 (drittes Halbjahr)

19 (zweites Halbjahr)

1 (viertes Halbjahr)

19 (drittes Halbjahr)

2 (erstes Halbjahr)

19 (viertes Halbjahr)

2 (zweites Halbjahr)

19 (fünftes Halbjahr)

2 (drittes Halbjahr)

19 (sechstes Halbjahr)

2 (viertes Halbjahr)

19 (siebentes Halbjahr)

3 (erstes Halbjahr)

19 (achtes Halbjahr)

3 (zweites bis viertes

19 (mit DAZ)

Halbjahr)

 

4 bis 8

 

  1. 2. aus den Dienststufen 1, 2 oder 3 der Verwendungsgruppe W 2:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 2 – Dienst-stufe 1, 2 oder 3

III

1

E 2a

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr)

 

9 (mit DAZ)

19 (mit großer DAZ)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

5 (erstes Jahr)

zwei Jahren)

5 (zweites Jahr)

13

 

14

6 (erstes Jahr)

15

 

16

6 (zweites Jahr)

17 (nächste Vorrückung in

und 7 bis 9

zwei Jahren)

  1. 3. aus der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 und aus der Verwendungsgruppe W 3:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 2 – Grund-stufe,
W 3

III

1

E 2b,
E 2c

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

E 2b

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr)

 

9 (mit DAZ)

19 (mit großer DAZ)

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 5 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.

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