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§ 133 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 133.

Es sind anzuwenden:

  1. 1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
  2. 2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.

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