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§ 112d GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 112d.

Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.

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