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§ 101 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 101.

(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

  1. 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
  2. 2. als Wart mit Grundbefähigung 98,7 €,
  3. 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 267,5 €,
  4. 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 423,0 €,
  5. 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 324,4 € und
  6. 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 240,5 €.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.

Schlagworte

Prüfmeister

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257804

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