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Artikel XII GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel XII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1984, zu § 60, BGBl. Nr. 54/1956)

Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre. Auf diese Dienstzulage sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.

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