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Artikel X GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu § 59a Abs. 4 und 6, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“(Anm.: richtig: Berufsschullehrer) tritt.

(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.

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