vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 8

Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte