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§ 72a RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 72a

Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind bei Dienstreisen in die Gebührenstufe 2a gemäß § 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.

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