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§ 67 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Straßenbaudienst

§ 67.

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40274592

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