Straßenbaudienst
§ 67.
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40274592
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
