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§ 65 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Wasserbaudienst

§ 65

Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.

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