vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67e ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

§ 67e.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die §§ 67a bis 67d mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. UnternehmerInnen, die nur deshalb nach § 67b nicht in die HFUListe aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFUListe aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;
  2. 2. ein derartiges, in die HFUListe aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40154294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)