vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 65 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren.

§ 65.

(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z. 1 und § 124 Z. 2 Exekutionsordnung).

(3) Entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die entrichteten Beiträge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.

Schlagworte

Exekutionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40275035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte