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§ 56a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 56a.

(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

  1. 1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € (Anm. 1) sowie
  2. 2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € (Anm. 2) monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 69,13 €

Anm. 2: für 2017: 5,53 €

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188768

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