vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 56a.

(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

  1. 1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € (Anm. 1) sowie
  2. 2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € (Anm. 2)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 69,13 €

Anm. 2: für 2017: 5,53 €

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188768

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte