vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 503 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Auslandsaufenthalt.

§ 503.

(1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden.

(2) Die nach Abs. 1 zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094101

alte Dokumentnummer

N6195546091L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)