Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt
§ 482.
Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.
Schlagworte
Urlaubsrückstellung, Abfertigungsrückstellung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40134272
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)