Pensionsversicherungszugehörigkeit
§ 471j.
Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
- 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
- 2. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.
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