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§ 446a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 446a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (§ 446 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

Schlagworte

Finanzierungsmodell

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264368

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