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§ 39 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Meldung der freiwillig Versicherten.

§ 39.

Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093485

alte Dokumentnummer

N6195545475L

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