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§ 364 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.

§ 364.

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049809

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