vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 358 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 357 wurde gemäß Art. 1 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

2. UNTERABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern. Feststellung von Geburtsdaten

§ 358.

Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

  1. 1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
  2. 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

§ 357 wurde gemäß Art. 1 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Schlagworte

Verwaltungssache

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40151855

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte