Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.
§ 322.
(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.
Schlagworte
Heilanstalt, Kuranstalt
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211089
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