Kinderzuschüsse.
§ 286.
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollrente werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093811
alte Dokumentnummer
N6195545801L
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