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§ 189 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ABSCHNITT III.

Leistungen.

1. UNTERABSCHNITT.

Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten. Unfallheilbehandlung.

§ 189.

(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

  1. 1. ärztliche Hilfe;
  2. 2. Heilmittel;
  3. 3. Heilbehelfe;
  4. 4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

Schlagworte

Kuranstalt, Reisekosten, Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061177

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