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§ 168 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Aufwendungen für das Wochengeld

§ 168.

Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40262584

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