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§ 160 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Heilmittel und Heilbehelfe.

§ 160.

(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.

(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.

Schlagworte

Mutterpflege

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093647

alte Dokumentnummer

N6195545637L

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