Artikel 6.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Gesetzesnummer
10008139
Dokumentnummer
NOR12093220
alte Dokumentnummer
N6195436699L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
